Allgemeines

Wer erwerbsfähig ist, den Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen, anderen vorrangigen Leistungen (Arbeitslosengeld, Wohngeld, Kinderzuschlag) oder Vermögen decken kann, kann Bürgergeld beantragen.

Leistungen können frühestens ab dem Ersten des Monats gewährt werden, in dem der Antrag auf Bürgergeld gestellt wurde.

Den Antrag auf Bürgergeld können Sie ganz einfach und bequem online über jobcenter.digital stellen. 

Sofern vorhanden: 
Benutzen Sie hierfür bitte Ihren bereits bestehenden Kunden-Account.

Sobald Sie einen Antrag auf Bürgergeld gestellt haben, werden Sie auch vermittlerisch betreut. Ihr/e zuständige/r Arbeitsvermittler/in wird Sie und alle anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, innerhalb von zwei Wochen nach der Antragstellung zu einem persönlichen Gespräch einladen.

Sitz des Jobcenters Passau Land ist die Liegenschaft in Passau mit den Außenstellen in Pocking und Vilshofen.

Die Arbeitsvermittlung ist an allen drei Standorten vertreten, so dass Termine bei Ihrem Ansprechpartner oder die Bürgergeld-Antragstellung vor Ort erfolgen können.

Die Leistungsabteilung befindet sich ausschließlich in Passau.

Seit 01.11.2024 ist keine Kommunikation mit dem Jobcenter Passau Land per E-Mail möglich. Nutzen Sie für digitale Nachrichten daher bitte ausschließlich den Postfachservice in Ihrem Online-Account.

Teilnehmer am elektronischen Rechtsverkehr (z. B. Betreuer) können auch über diesen Weg mit dem Jobcenter Passau Land in Kontakt treten.

Die Höhe des Bürgergeldes setzt sich zusammen aus den maßgebenden Regelbedarfen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zuzüglich eventueller Mehrbedarfe, die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie die Bedarfe für Bildung und Teilhabe für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahre. Dabei wird das Einkommen und eventuell vorhandenes Vermögen der Antragstellerin / des Antragstellers sowie das einer Partnerin / eines Partners berücksichtigt, wenn es die Freibeträge übersteigt. 

Das Einkommen und Vermögen der Kinder wird grundsätzlich nur für ihren eigenen Bedarf, jedoch nicht für den Bedarf der Eltern berücksichtigt. 

Eine Ausnahme gilt für das Kindergeld: 
Wenn das Kind den eigenen Bedarf decken kann, wird das den Bedarf übersteigende Kindergeld beim Kindergeld-Berechtigten als Einkommen berücksichtigt.

Wenn die Voraussetzungen für den Leistungsbezug vorliegen, dann handelt es sich bei Bürgergeld grundsätzlich um einen Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss (Ausnahme: Bewilligung auf Darlehensbasis, z.B. bei nicht sofort verwertbarem Vermögen über den Freibeträgen). Zu Unrecht bezogene Leistungen müssen jedoch grundsätzlich zurückgezahlt werden.

Kinderzuschlag: 

Kinderzuschlag erhalten Elternpaare und Alleinerziehende von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, wenn sie für das jeweilige Kind kindergeldberechtigt sind, es unter 25 Jahre alt und unverheiratet ist, wenn es im selben Haushalt lebt und das Bruttoeinkommen der Familie mindestens 900 Euro (Paare) beziehungsweise 600 Euro (Alleinerziehende) beträgt.

Der Antrag auf Kinderzuschlag kann direkt online ausgefüllt und die notwendigen Nachweise hochgeladen werden.

Ab Januar 2025 beträgt der Höchstbetrag für den Kinderzuschlag (KiZ) 297 Euro pro Kind und Monat.

Wohngeld: 

Das Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten für eine Mietwohnung oder selbstgenutztes Wohneigentum (Lastenzuschuss). Bereits zum 01. Januar 2023 trat die Wohngeld-Plus-Reform in Kraft. Das Wohngeld ist gegenüber dem Bürgergeld grundsätzlich vorrangig und soll Haushalte mit niedrigen Einkommen oberhalb der Grundsicherung unterstützen. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie von der Wohngeldstelle im Landkreis Passau

Was ist ein Aufstocker?

In manchen Fällen reicht das Arbeitslosengeld nicht aus, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. In solchen Fällen können Arbeitslose zusätzlich Bürgergeld beziehen. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) bezeichnet arbeitslose Erwerbsfähige, die zur Existenzsicherung beide Leistungen gleichzeitig beziehen, als Aufstocker.

Umgangssprachlich werden vielfach Erwerbstätige „Aufstocker“ genannt, wenn ihr Lohn nicht für den Lebensunterhalt reicht und sie darum zusätzlich Bürgergeld beziehen.

Der Rechtsbegriff „Bedarfsgemeinschaft“ (BG) spielt beim Bezug von Bürgergeld eine wichtige Rolle.

Eine Bedarfsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen, die im selben Haushalt zusammenleben und ihren Lebensunterhalt gemeinsam decken.

Die BG kann aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen. Zur BG gehört die Antragstellerin / der Antragssteller, sein oder ihr Ehegatte / Partner / Partnerin sowie die unverheirateten Kinder des Antragstellers / der Antragstellerin / des Ehegatten / des Partners / der Partnerin, wenn die Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ihren Bedarf nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen decken können.

Der Anspruch auf Bürgergeld wird für die gesamte Bedarfsgemeinschaft ermittelt. Die Leistung wird also gemeinsam beantragt und bei der Berechnung der Anspruchshöhe das Einkommen und Vermögen aller Mitglieder berücksichtigt.

Hilfebedürftig bedeutet, dass das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen Ihrer Bedarfsgemeinschaft nicht ausreicht, den Lebensunterhalt zu decken.

Am besten Sie nutzen hierfür eine Postfachnachricht im Online-Postfach Ihres Benutzerkontos (Anliegen „Terminanfrage“). 

Alternativ können Sie sich gerne telefonisch bei uns melden.

Wenn Sie mit einem Bescheid nicht einverstanden sind, bleibt Ihnen die Möglichkeit offen, Widerspruch dagegen einzulegen. 

Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem Ihnen der Bescheid (Verwaltungsakt) bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 SGB I oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. 

Wichtig: 

Weder eine einfache E-Mail noch eine Postfachnachricht entspricht der elektronischen Form des § 36a Abs. 2 SGB I. Bitte beachten Sie hierzu die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung. 

Alle Angaben im Antrag und in den Anlagen müssen wahrheitsgemäß und vollständig sein. Sofern sich die Verhältnisse von Ihnen oder der Personen in Ihrer Bedarfsgemeinschaft nach der Antragstellung ändern, teilen Sie die Änderungen dem Jobcenter bitte unverzüglich mit. Dazu gehören zum Beispiel: Arbeitsaufnahme, Zuflüsse von Einkommen, Vermögen, Umzug, Einzug oder Auszug von Personen, Nebenkostenabrechnungen, Steuererstattungen. 

Die Mitwirkungspflichten gelten für alle Personen einer Bedarfsgemeinschaft. 

Wichtig: 

Teilen Sie Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, nicht oder nicht rechtzeitig mit, werden in der Regel zu viel gezahlte Leistungen zurückgefordert. Zusätzlich kann es zu einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren kommen.

Arbeitsvermittlung

Es gibt keinen Urlaub beim Bürgergeldbezug. Das Jobcenter unterstützt Sie dabei, schnell eine neue Arbeit zu finden. Dafür müssen Sie mit dem Jobcenter zusammenarbeiten. Dazu gehört es, dass Sie an Werktagen erreichbar sind. „Erreichbar“ bedeutet: Sie können auf Nachrichten und Schreiben Ihres Jobcenters reagieren, zu Terminen vor Ort kommen oder kurzfristig Bewerbungsgespräche führen. Ist das einmal nicht oder nicht ohne unzumutbaren Aufwand möglich, müssen Sie vorher die Zustimmung Ihres Jobcenters einholen.

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte dürfen grundsätzlich höchstens 3 Wochen pro Kalenderjahr nicht erreichbar sein. 

Wenn Sie vorübergehend nicht erreichbar sein werden, zum Beispiel aufgrund einer Reise, müssen Sie das mit Ihrem Jobcenter vorher abklären. (Fachbegriff: „Zustimmung zur Nichterreichbarkeit“).

Wichtig: 

Wenn Sie ohne Zustimmung des Jobcenters nicht erreichbar sind, haben Sie keinen Anspruch auf Bürgergeld. Das bedeutet: Sie erhalten keine Zahlung mehr. Außerdem müssen Sie Bürgergeld zurückzahlen, wenn Sie die Nichterreichbarkeit nicht rechtzeitig mitgeteilt haben, und es wird ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Sie eingeleitet. Auch Ihre Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung endet, wenn Sie keinen Anspruch auf Bürgergeld mehr haben. Sprechen Sie daher jede Reise oder sonstige Abwesenheit unbedingt im Vorfeld mit Ihrem Jobcenter ab.

Für Samstage, Sonntage oder Feiertage benötigen Sie keine Zustimmung Ihres Jobcenters. Sie müssen aber sicherstellen, dass Sie Mitteilungen und Aufforderungen vor dem nächsten Werktag zu Kenntnis nehmen können.

Wichtig: 

Wenn Sie die Zustimmung für einen längeren Zeitraum anfragen, muss Ihr Jobcenter auch Samstage und Sonntage einrechnen. Diese Tage sind bei der Berechnung nicht ausgenommen.

Ja, grundsätzlich müssen Sie einen Termin im Jobcenter wahrnehmen, wenn Sie berufstätig sind. Auch wenn Sie bereits berufstätig sind, können in den Gesprächen Jobchancen verbessert und berufliche Perspektiven besprochen werden. Zudem unterliegen Bürgergeld-Empfänger einer Meldepflicht. In Absprache mit Ihrem zuständigen Arbeitsvermittler kann z.B. ein Termin außerhalb Ihrer regulären Arbeitszeiten vereinbart werden.

Teilen Sie uns umgehend mit, wenn Sie einen Termin nicht wahrnehmen können. Bei einer Terminabsage wegen Krankheit, legen sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor.

Wer zu einem Termin im Jobcenter ohne wichtigen Grund nicht erscheint, dem wird das Bürgergeld um zehn Prozent seines Regelbedarfes gemindert außer es liegt eine außergewöhnliche Härte vor.

Erhalten Sie Bürgergeld, erstellen Sie gemeinsam mit Ihrer Ansprechpartnerin/Ihrem Ansprechpartner einen Kooperationsplan. Der Kooperationsplan dient als „roter Faden“ im Eingliederungsprozess. Die Basis hierfür bilden gemeinsam formulierte Ziele. Es wird zudem festgehalten, welche eigenen Aktivitäten der oder die Leistungsberechtigte bei der Arbeitssuche unternimmt und welche unterstützenden Eingliederungsleistungen das Jobcenter dabei erbringt. Der Kooperationsplan kann je nach Fortschritt in jedem weiteren Gespräch angepasst werden.

Leistungsangelegenheiten

Mit dem Bezug von Bürgergeld besteht für Erwerbsfähige grundsätzlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

Wer nicht erwerbsfähig ist und Bürgergeld bezieht, kann in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung familienversichert (z.B. der Ehegatte oder Kinder unter 15 Jahren) oder über den Bezug einer anderen Sozialleistung versichert sein (z. B. Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung). Wenden Sie sich hinsichtlich Ihres Versicherungsschutzes bitte an Ihre Krankenkasse.

Ausgenommen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind Bürgergeld-Beziehende, die der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind. Dazu gehören Personen, die zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert waren oder Personen, die vor dem Bezug von Bürgergeld weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren und hauptberuflich selbständig oder versicherungsfrei waren.

Diese Personen unterliegen stattdessen der Pflicht zur Versicherung in der privaten Krankenversicherung und haben in der Regel Zugang zum dortigen Basistarif. Privat krankenversicherte Leistungsberechtigte erhalten einen Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen. Der Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung ist begrenzt auf die Höhe Ihres halbierten Beitrags im Basistarif bzw. auf Ihren individuellen Beitrag (gezahlt wird der geringere Betrag).

Tritt Hilfebedürftigkeit allein aufgrund des Beitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung ein, übernehmen die Jobcenter auf Antrag den Beitrag in dem Umfang, der notwendig ist, um die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. Bei privater Versicherung wird auch hier der Zuschuss begrenzt auf die Höhe Ihres halbierten Beitrags im Basistarif bzw. auf Ihren individuellen Beitrag (gezahlt wird der geringere Betrag).

Vermögen ist alles, was Ihnen und den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung schon gehört und in Geldwerten messbar ist – unabhängig davon, ob das Vermögen im Inland oder Ausland vorhanden ist. 

Dazu gehören beispielsweise:

  • Bargeld, Guthaben auf Konten (auch PayPal), Spareinlagen, Bausparverträge, Aktien- und Fondsanteile, private Rentenversicherungen
  • Gegenstände wie z. B. Schmuck oder Edelmetalle
  • Kryptowährungen
  • Kapitallebensversicherungen
  • Kraftfahrzeuge
  • Häuser oder Eigentumswohnungen, unbebaute Grundstücke

Im ersten Jahr Ihres Bezugs von Bürgergeld wird das Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Diese Zeit heißt Karenzzeit. Erheblich ist Vermögen, wenn es für die leistungsberechtigte Person 40.000 Euro und für jede weitere mit in der Bedarfsgemeinschaft lebende Person 15.000 nicht übersteigt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für einen oder mehrere volle Monate unterbrochen, verlängert sie sich um die Monate, in denen Sie kein Bürgergeld erhalten haben.

Außerhalb der Karenzzeit räumt der Gesetzgeber für Vermögen jeder Art einen Freibetrag von 15.000 Euro für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein. 

Ein angemessener Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug, sowie ein selbstgenutztes, innerhalb der gesetzlichen Wohnflächengrenzen liegendes Hausgrundstück/Eigentumswohnung wird nicht als Vermögen berücksichtigt. 

Auto: 

Übersteigt der Wert des Autos 15.000 Euro, wird der übersteigende Betrag auf den allgemeinen Vermögensfreibetrag angerechnet. Bei der Prüfung der Angemessenheit eines Fahrzeugs wird z.B. berücksichtigt, ob es notwendig ist, den Arbeitsplatz zu erreichen oder ob besondere Anforderungen aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen bestehen.

Immobilie: 

Eine selbst bewohnte Immobilie bis zu 130 qm Wohnfläche wird nicht als Vermögen berücksichtigt. Wenn eine selbst genutzte Immobilie unverhältnismäßig groß ist oder ein vermietetes Haus vorliegt, kann ein Verkauf notwendig sein. Bei einer zu großen selbstgenutzten Immobilie können eine Teilvermietung oder ein Teilverkauf eine Alternative darstellen.

Unter bestimmten Umständen kann das Jobcenter die Leistungen als Darlehen gewähren.

Im Einzelfall haben Bürgergeldberechtigte aufgrund besonderer Lebensumstände einen erhöhten Bedarf, der nicht durch den Regelbedarf gedeckt wird. 

Folgende Mehrbedarfe werden berücksichtigt:

  • Schwangere haben ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Anspruch auf einen Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs. Der Mehrbedarf wird bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, gewährt.
  • Bei Alleinerziehenden ist die Höhe des Mehrbedarfs abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder.
  • Für erwerbsfähige Bürgergeldberechtigte mit Behinderungen wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs anerkannt, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfe im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe) tatsächlich gewährt werden.
  • Bei Bürgergeldberechtigten, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung benötigen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe berücksichtigt.
  • Soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb im Rahmen der Bedarfe für Unterkunft und Heizung keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser anerkannt werden, wird jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ein Mehrbedarf für Warmwasser gewährt. Die Höhe des Mehrbedarfs richtet sich nach der Höhe des maßgeblichen Regelbedarfs.
  • Für voll erwerbsgeminderte Personen wird ab Vollendung des 15. Lebensjahres ein Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs anerkannt, wenn sie Inhaber/in eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G sind.
  • Soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Mehrbedarf anerkannt. Besteht ein einmaliger besonderer Bedarf, ist vorrangig die darlehensweise Gewährung von Leistungen zu prüfen.

Zusätzlich zum Bürgergeld erhalten Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene (unter 25 Jahren) Leistungen für Bildung und Teilhabe (aus dem sogenannten Bildungspaket).

Die Bildungsleistungen betreffen im Wesentlichen Schülerinnen und Schüler. Hierbei handelt es sich um Personen, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Leistungen für ein- und mehrtägige Ausflüge sowie das gemeinschaftliche Mittagessen betreffen auch Kinder in Kindertagesstätten (Kita) und in der Kindertagespflege. Von Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur, Geselligkeit, Unterricht in künstlerischen Fächern sowie Freizeiten können alle Kinder und Jugendlichen (unter 18 Jahren) profitieren.

Das Bildungspaket gibt es – nach Maßgabe der dort genannten Anspruchsvoraussetzungen – auch in der Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung), im Asylbewerberleistungsgesetz sowie für Familien, die Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen und sind bei Bezug der genannten Leistungen dort zu beantragen.

Wann bin ich nicht erwerbsfähig?

Erwerbsfähig bedeutet, dass Sie weder durch Krankheit oder Behinderung daran gehindert sind, eine Arbeit aufzunehmen.

Als erwerbsfähig gilt jede Person ab Vollendung des 15. Lebensjahres, wenn sie in der Lage ist, täglich mindestens drei Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein, und wenn sie die Altersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erreicht hat.

Auch wer nicht erwerbsfähig ist, kann Bürgergeld erhalten, wenn sie oder er mit einer erwerbsfähigen und leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.

Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden, soweit sie angemessen sind, in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen.
Infoblatt Kosten der Unterkunft

Des Weiteren kann Ihnen unser Mietpreisrechner einen ersten Hinweis darauf geben, ob die Wohnung angemessen ist. Eine rechtsverbindliche Berechnung kann nur durch das Jobcenter erfolgen. 

Mietpreisrechner

Auch bei den Unterkunftskosten gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach dem SGB II bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt. Wird der Leistungsbezug innerhalb der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. 

Für die Heizkosten gibt es dagegen keine Karenzzeit. 

Wenn Sie trotz unangemessener Unterkunfts- und/oder Heizkosten nicht umziehen, werden nur noch die angemessenen Kosten übernommen. Die diesen Betrag übersteigenden Kosten müssen Sie nach der Übergangsfrist von in der Regel sechs Monaten selbst tragen.

Wenn Sie keine Wohnung finden: Sie nutzen alle Möglichkeiten, um eine neue angemessene Wohnung zu suchen (z. B. Internet, Zeitung, Bewerbung bei großen Vermietern, Rückfrage bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung), finden aber innerhalb der gesetzten Frist keine geeignete Unterkunft? Dann teilen Sie dies dem Jobcenter Passau Land bitte mit und schreiben Sie alles auf: Um welche Wohnungen Sie sich beworben haben, wann das war, ob Sie die Wohnung in der Zeitung oder im Internet gefunden haben, mit wem Sie gesprochen haben und was dabei herausgekommen ist. Legen Sie dazu bitte auch Belege vor (z.B. Absageschreiben).

Wenn Sie eine andere Wohnung in Aussicht haben, setzen Sie sich - zur Vermeidung von Nachteilen - bitte mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter in Verbindung, damit wir vor Abschluss des Mietvertrages prüfen können, ob Miete und Heizkosten in Ihrem Einzelfall angemessen sind sowie ob die Notwendigkeit des Umzuges anerkannt werden kann. Für die Prüfung wird eine ausgefüllte Mietbescheinigung des potentiellen neuen Vermieters oder der noch nicht unterschriebene Mietvertrag benötigt.
Formular Mietbescheinigung

Des Weiteren kann Ihnen unser Mietpreisrechner einen ersten Hinweis darauf geben, ob die Wohnung angemessen ist. Eine rechtsverbindliche Berechnung kann nur durch das Jobcenter erfolgen. 

Mietpreisrechner

Bei einem Zuverdienst handelt es sich um ein Einkommen.

Einkommen ist grundsätzlich jede Einnahme in Geld, die Ihnen ab der Antragstellung zufließt. 

Dazu gehören beispielsweise:

  • Einnahmen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit,
  • Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Krankengeld,
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung,
  • Unterhalt, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, Kindergeld, Kinderzuschlag, Renten,
  • Kapital- und Zinserträge,
  • Steuererstattungen, Abfindungen,
  • Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, BAföG.

Vom Einkommen zieht Ihr Jobcenter unter anderem Freibeträge (Absetzbeträge) und Ausgaben ab. Je nach Einkommensart und Einkommenshöhe werden verschiedene Absetzungs- und Freibeträge sowie Ausgaben vom Einkommen abgezogen.
Zur Orientierung können Sie Ihren Freibetrag auch eigenständig mit unserem Freibetragsrechner errechnen.

Bürgergeldrechner

Haben Sie oder Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft einen Anspruch auf andere (Sozial-) Leistungen, sind diese verpflichtend vorrangig zu beantragen.

Das Bürgergeld wird aus Steuergeldern finanziert. Es sichert das Existenzminimum ab. Ziel ist deshalb, dass die Höhe der auszuzahlenden Leistungen so gering wie möglich ist. Daher muss grundsätzlich jede Art von Arbeit angenommen werden, zu der man in der Lage ist – auch so genannte Minijobs, Helferstellen oder Beschäftigungen bei Zeitarbeitsfirmen.

Ausnahmen für die Pflicht der Arbeitsaufnahme gilt z.B. bei Pflege eines Angehörigen oder die Erziehung eines Kindes unter drei Jahren. 

Um weiterhin Bürgergeld zu beziehen, muss ein Weiterbewilligungsantrag (WBA) beim Jobcenter gestellt werden. Stellen Sie den Antrag bitte frühzeitig, wenn Sie weiterhin Bürgergeld benötigen. Nur so lässt sich eine Unterbrechung im Bürgergeldbezug und gegebenenfalls ein fehlender Krankenversicherungsschutz vermeiden.

Ihre Angaben im Weiterbewilligungsantrag müssen Sie mit entsprechenden Nachweisen belegen (zum Beispiel mit aktuellen Einkommensnachweisen).

Grundsätzlich ist der Antrag auf Bürgergeld an keine Form gebunden. Sie können ihn online, persönlich, telefonisch oder schriftlich stellen.

Wenn Sie den Antrag online stellen haben Sie folgende Vorteile:

  • Hinweise und Erklärungen helfen Ihnen bei Fragen weiter
  • Sie sparen Zeit und Porto
  • Nachrichten und Unterlagen erreichen das Jobcenter sicher und datenschutzkonform
  • Sie haben immer den Überblick, welche Unterlagen sie schon geschickt haben
  • Keine Öffnungszeiten – Nachrichten und Unterlagen können rund um die Uhr übermittelt werden
  • Sie können den Vorgang jederzeit unterbrechen und später weitermachen

Weiterbewilligungs-Antrag online

Bei laufendem Bürgergeldbezug eine Kopie der Abrechnung an das Jobcenter senden (gilt nicht nur bei Nachzahlungen, sondern auch bei Guthaben aus einer Nebenkostenabrechnung).

  • Bei laufendem Bürgergeldbezug eine Kopie an das Jobcenter Ihres Wohnortes senden.
  • Wenn Sie aktuell kein Bürgergeld beziehen, müssen Sie im Fälligkeitsmonat der Abrechnung (Monat, in dem Sie den Gebührenbescheid bekommen haben) beim Jobcenter Ihres aktuellen Wohnortes einen Antrag auf Bürgergeld stellen (nicht beim Jobcenter, in dessen Bezirk die Gemeinschaftsunterkunft liegt).

Wichtig: 

Wenn Sie den Antrag erst nach dem Fälligkeitsmonat stellen, ist der Antrag verspätet und muss abgewiesen werden. Sie bekommen dann kein Geld vom Jobcenter.

  • Wenn es sich um eine Nachzahlung für den Haushaltsstrom handelt, müssen Sie die Nachzahlung aus der Regelleistung finanzieren (z. B. durch Ratenzahlung beim Stromanbieter). Es sind keine zusätzlichen Leistungen durch das Jobcenter möglich.
    Sollte bereits eine Sperrankündigung durch den Stromanbieter vorliegen, dann setzen Sie sich unverzüglich mit dem Jobcenter in Verbindung, um die Voraussetzungen für ein Darlehen prüfen zu lassen.
  • Sollte es sich um Heizstrom handeln, senden Sie bei laufendem Bürgergeldbezug eine Kopie der Abrechnung an das Jobcenter (gilt nicht nur bei Nachzahlungen, sondern auch bei Guthaben, s. Frage Ich habe die Nebenkostenabrechnung von meinem Vermieter erhalten, was muss ich tun).

Setzen Sie sich unverzüglich mit dem Jobcenter in Verbindung, teilen Sie mit, wie die Mietschulden entstanden sind und übersenden Sie Nachweise zur Höhe der Mietschulden sowie die Kündigung, um die Voraussetzungen für ein Mietschuldendarlehen prüfen zu lassen.