Anspruchs-
voraussetzungen

Anspruch auf Grundsicherungsgeld besteht grundsätzlich, wenn Sie erwerbsfähig und leistungsberechtigt sind, sowie mindestens folgende Bedingungen erfüllen:

  • Sie sind mindestens 15 Jahre alt und Sie haben die Altersgrenze für Ihre Rente noch nicht erreicht.
  • Sie wohnen in Deutschland und haben hier Ihren Lebensmittelpunkt.
  • Sie können mindestens 3 Stunden pro Tag arbeiten.
  • Sie oder Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft sind hilfebedürftig.

Klärung der wichtigsten Begriffe

dass das Einkommen Ihrer Bedarfsgemeinschaft unter dem Existenzminimum liegt und Sie den Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Mitteln bestreiten können.

dass Sie weder durch Krankheit oder Behinderung daran gehindert sind, eine Arbeit aufzunehmen.

Auch wer nicht erwerbsfähig ist, kann Grundsicherungsgeld erhalten, wenn sie oder er miteiner erwerbsfähigen und leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.

Zum Beispiel:

  • die/der nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin/Ehegatte
  • die/der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin/Lebenspartner
  • ein Partner in einer sogenannten Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft („eheähnliche Gemeinschaft“)
  • die unverheirateten Kinder, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

Der Rechtsbegriff „Bedarfsgemeinschaft“ spielt beim Bezug von Grundsicherungsgeld eine wichtige Rolle. Obwohl er das Wort „Gemeinschaft“ enthält, gilt: Die Antragsstellerin oder der Antragssteller allein wird schon als Bedarfsgemeinschaft bezeichnet.

Einkommen ist grundsätzlich jede Einnahme in Geld, die Ihnen ab der Antragstellung zufließt. Dazu gehören beispielsweise:

  • Einnahmen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit,
  • Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Krankengeld,
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung,
  • Unterhaltsleistungen, Kindergeld, Renten,
  • Kapital- und Zinserträge,
  • Steuererstattungen, Abfindungen,
  • Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, BAföG.

Vom Einkommen zieht Ihr Jobcenter unter anderem Freibeträge (Absetzbeträge) und Ausgaben ab.

Je nach Einkommensart und Einkommenshöhe werden verschiedene Absetzungs- und Freibeträge sowie Ausgaben vom Einkommen abgezogen. Zur Orientierung können Sie Ihren Freibetrag auch eigenständig errechnen:
 

Freibetragsrechner
 

Haben Sie oder Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft einen Anspruch auf andere (Sozial-) Leistungen, sind diese verpflichtend vorrangig zu beantragen.

Vermögen bedeutet ...

Vermögen ist alles, was Sie besitzen und in Geldwerten messbar ist – unabhängig davon, ob das Vermögen im Inland oder Ausland vorhanden ist. Dazu gehören beispielsweise:

  • Bargeld, Guthaben auf Konten (auch PayPal), Spareinlagen, Bausparverträge, Aktien- und Fondsanteile, private Rentenversicherungen
  • Gegenstände wie z. B. Schmuck oder Edelmetalle
  • Kapitallebensversicherungen
  • Häuser oder Eigentumswohnungen, unbebaute Grundstücke
  • Kraftfahrzeuge
  • Kryptowährungen

Zum 01. Juli 2026 trat das 13. Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in Kraft. Mit dieser Gesetzesänderung wird die Karenzzeit für die Berücksichtigung von Vermögen grundsätzlich abgeschafft. Nur für selbstbewohnte Immobilien (Hausgrundstücke und Eigentumswohnungen) gilt weiterhin eine Karenzzeit von einem Jahr. 

Die Freibeträge für Vermögen sind nun an das Lebensalter gekoppelt und steigen mit dem Alter:

  • bis 30 Jahre: 5.000 Euro,
  • bis 40 Jahre: 10.000 Euro,
  • bis 50 Jahre: 12.500 Euro und
  • über 50 Jahre: 20.000 Euro.

Der erhöhte Freibetrag gilt ab dem Ersten des Monats in dem die genannte Altersgrenze erreicht wird.

Wer über Vermögen oberhalb dieser Freibeträge verfügt, muss dieses für seinen Lebensunterhalt einsetzen.